Vogelgrippe Schweiz 2025 - Was Geflügelhalter nun wissen müssen

Stand: 10.12.2025

Hühner im Freien – Symbolbild

Die Vogelgrippe Schweiz 2025 beschäftigt Halterinnen und Halter von Hühnern, Enten, Gänsen und Wachteln erneut. Nach einer ruhigeren Phase im Frühling wurden die letzten Beobachtungsgebiete per 31. März 2025 aufgehoben. Zwischen Mitte Februar und Ende Oktober 2025 wurden in der Schweiz keine neuen H5N1-Nachweise registriert. Seit Anfang November 2025 sind jedoch erneut mehrere Fälle bei Wildvögeln bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund warnen Fachstellen mit Blick auf Herbst und Winter vor einer möglichen Wiedereinschleppung durch Zug- und Standvögel. Dieser Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen, erklärt die geltenden Pflichten für Geflügelhalter und gibt praxisnahe Tipps zur Biosicherheit für Kleinst-, Hobby- und Erwerbshaltungen.

TL;DR – Das Wichtigste in Kürze

  • Nach einer Phase ohne neue Nachweise zwischen Mitte Februar und Ende Oktober 2025 wurden seit Anfang November 2025 wieder mehrere Fälle von H5N1 bei Wildvögeln in der Schweiz bestätigt. Die Beobachtungsgebiete aus dem Winter 2024/25 wurden am 31. März aufgehoben; seit dem 25. November 2025 gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet, mit einheitlichen Schutzmassnahmen bis zum 31. März 2026.
  • Das Risiko für die Allgemeinbevölkerung wird weiterhin als gering eingeschätzt, für Personen mit engem Tierkontakt als niedrig bis moderat. Entscheidend für Geflügelhaltungen ist eine konsequente Biosicherheit, um Einträge in die Bestände zu verhindern.
  • Pflichten für Halterinnen und Halter: Geflügelhaltung registrieren, Krankheits- oder Todesfälle unverzüglich der Tierärztin/dem Tierarzt und dem kantonalen Veterinärdienst melden, tote oder auffällige Wildvögel nicht anfassen und den zuständigen Stellen melden. Für Bestände ab 50 Tieren gelten zusätzliche Auflagen wie Stallpflicht oder ein vor Wildvögeln geschützter Auslauf.
  • Empfohlene bzw. vorgeschriebene Prävention: geschützte Ausläufe (Netze/Überdachung), Futter und Wasser abgedeckt und für Wildvögel unzugänglich, Hygieneschleuse, separate Kleidung/Schuhe, Nagerkontrolle, Zutrittsbeschränkung für Besucher. Diese Schutzmassnahmen sind für grössere Bestände Pflicht und werden auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen ausdrücklich empfohlen.
  • Aktuelle Karten zu Beobachtungsgebieten, Nachweisen bei Wildvögeln sowie die jeweils gültigen Schutzmassnahmen publiziert das BLV laufend auf seiner Website.
  • Stand der Informationen (ohne Gewähr): 10. Dezember 2025 – basierend auf BLV, ECDC und europäischen Veterinärdaten.

Vogelgrippe Schweiz 2025 – Aktuelle Lage und Bedeutung für Geflügelhaltungen

Zwischen November 2024 und Februar 2025 wurden in der Schweiz vereinzelte H5N1-Fälle bei Wildvögeln (vor allem Möwen und Wasservögel) festgestellt. Daraufhin richteten Bund und Kantone Beobachtungsgebiete entlang grösserer Gewässer ein – unter anderem am Bodensee. Diese wurden am 31. März 2025 wieder aufgehoben. Bis Ende Oktober 2025 bestanden keine aktiven Beobachtungs- oder Schutzgebiete. Aufgrund neuer H5N1-Nachweise bei Wildvögeln seit Anfang November 2025 hat das BLV das Beobachtungsgebiet jedoch per 25. November 2025 erneut ausgeweitet – diesmal auf das gesamte Staatsgebiet.

Im November 2025 sind in der Schweiz erneut Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln nachgewiesen worden. Nach dem Nachweis des Virus am 21. November 2025 bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) hat das BLV am 23. November 2025 entschieden, die Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz auszuweiten. Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026. Sie sieht schweizweit einheitliche Schutzmassnahmen vor, darunter eine Stallpflicht bzw. geschützte Ausläufe für grössere Geflügelbestände.

Region Status Massnahmen
Schweiz Letzte H5N1-Nachweise vor der Sommerpause im Februar 2025 (u. a. Möwen am Bodensee). Seit Anfang November 2025 wurden erneut Fälle bei Wildvögeln bestätigt, darunter eine Wildgans in Vinelz BE sowie Enten und ein Schwan in Wil SG. Seit dem 25. November 2025 gilt die ganze Schweiz als Beobachtungsgebiet. Für alle Geflügelhaltungen gelten einheitliche Schutz- und Biosicherheitsanforderungen; für Bestände ab 50 Tieren sind Stallpflicht bzw. geschützte Ausläufe und weitere Auflagen verbindlich, kleineren Haltungen werden die Massnahmen dringend empfohlen.
EU gesamt HPAI-H5-Viren zirkulieren weiter; mehrere Ausbrüche bei Wild- und Nutzvögeln (Frühling bis Herbst 2025). Risiko laut ECDC: niedrig (Allgemeinbevölkerung), niedrig bis moderat (Exponierte).
Frankreich / Deutschland Herbst 2025: Zahlreiche Ausbrüche bei Farmen und Wildvögeln, Kranichsterben in Norddeutschland. Frankreich: Alertstufe «hoch» mit Stallpflicht landesweit; Deutschland: regionale Keulungen und Stallpflichten.

Welche Regeln gelten in der Schweiz? Meldepflicht, Registrierung und Beobachtungsgebiete

Geflügel im Stall – Symbolbild

Registrierung von Geflügelhaltungen

In der Schweiz gilt für alle Geflügelhaltungen – auch Hobby- und Kleinstbestände – eine Registrierungspflicht. Diese erfolgt bei den kantonalen Veterinärämtern. Die Registrierungspflicht bei den kantonalen Veterinärämtern bleibt bestehen — und mit Inkrafttreten der neuen BLV-Verordnung am 25. November 2025 sind nun alle Geflügelhaltungen zur strikten Umsetzung von Schutz- und Biosicherheitsmassnahmen aufgerufen. Die Erfassung dient der raschen Information im Seuchenfall und unterstützt das nationale Vogelgrippe-Monitoring. Nur registrierte Halterinnen und Halter können bei regionalen Schutzmassnahmen gezielt informiert werden.

Beobachtungsgebiete entlang von Seen und Flüssen

Während der Wintersaison 2024/25 richteten Bund und Kantone entlang grosser Gewässer – insbesondere am Bodensee, Rhein und Neuenburgersee – bis zu drei Kilometer breite Beobachtungszonen ein. Diese dienten dazu, Kontakte zwischen Wild- und Hausvögeln zu vermeiden und rasch reagieren zu können, falls infizierte Wildvögel gefunden werden. Die Zonen wurden am 31. März 2025 aufgehoben, bleiben aber als rechtliches Instrument bestehen: Bei neuen H5N1-Nachweisen könnten Kantone jederzeit erneut lokale Schutz- oder Überwachungsgebiete einführen. Seit dem 25. November 2025 wurde dieses Beobachtungsgebiet aufgrund der aktuellen Seuchenlage auf die gesamte Schweiz ausgeweitet. Für alle Kantone gelten damit dieselben Grundanforderungen, zusätzlich können kantonale Veterinärdienste bei Bedarf weitere lokale Schutz- oder Überwachungszonen definieren.

Wichtig: Tote oder geschwächte Wildvögel nicht berühren. Funde sollten mit Standortangabe der Wildhut, Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden. Bei Verdacht auf Krankheit oder erhöhten Verlusten im Bestand ist unverzüglich ein Tierarzt zu kontaktieren.

Biosicherheit in der Praxis: Wie lassen sich Einträge in Bestände verhindern?

Die wirksamste Barriere gegen die aviäre Influenza (H5N1) ist eine konsequent gelebte Biosicherheit. Diese Massnahmen entsprechen weitgehend den vom BLV vorgeschriebenen Schutzvorgaben ab 25. November 2025. Für Geflügelhaltungen ab 50 Tieren sind sie verbindlich vorgeschrieben; für kleinere Kleinst- und Hobbyhaltungen werden sie ausdrücklich empfohlen, um das Eintragsrisiko ebenfalls so gering wie möglich zu halten. Was in der Geflügelbranche Standard ist, lässt sich auch in Kleinsthaltungen mit einfachen Routinen umsetzen. Die folgenden Massnahmen adressieren die wichtigsten Eintragswege – über Wildvögel, Menschen, Gerätschaften und Schädlinge.

  1. 1 Geschützte Ausläufe: Überdachungen oder Netze verhindern Kontakt zu Wildvögeln; Futter- und Tränkestellen stets überdacht platzieren.
  2. 2 Hygieneschleuse: Feste Stallschuhe und -kleidung verwenden; Hände waschen oder desinfizieren; Besucher nur wenn nötig und mit Schutzkleidung zulassen.
  3. 3 Gerätereinheit: Arbeitsgeräte stallgebunden halten; nach Gebrauch reinigen und nach Herstellerangaben desinfizieren.
  4. 4 Wasser- und Futtermanagement: Kein Oberflächenwasser nutzen; Futter verschlossen lagern; konsequente Nager- und Insektenkontrolle.
  5. 5 Tierverkehr: Neuzugänge nur aus gesicherten Beständen übernehmen; Quarantäne von 10–14 Tagen mit täglicher Gesundheitskontrolle.

Vorteile konsequenter Biosicherheit

  • Minimiertes Risiko für Einschleppung und Ausbreitung von HPAI (H5N1).
  • Stabilere Tiergesundheit durch konstante, kontrollierte Haltungsbedingungen.
  • Bessere Nachvollziehbarkeit im Seuchenfall (Besucher- und Tierverkehrsprotokoll).

Typische Herausforderungen

  • Freilandhaltung nahe Gewässern – erhöhte Wildvogelaktivität.
  • Gemeinsame Nutzung von Ausrüstung oder Transportmitteln zwischen Haltungen.
  • Fehlende klare Trennung zwischen „rein“ und „unrein“ am Stalleingang.

Diagnostik und Meldung: Was passiert bei Verdacht?

Bei plötzlichen Todesfällen, Atemnot, gesträubtem Gefieder, neurologischen Symptomen (z. B. Schiefhals, Koordinationsstörungen), Wasser-/Futterverweigerung, Rückgang der Legeleistung oder Ödemen an Kopf/Kamm/Beinen ist unverzüglich eine Tierärztin oder ein Tierarzt zu kontaktieren. Die aviäre Influenza (HPAI/H5N1) ist in der Schweiz meldepflichtig: Verdachts- und bestätigte Fälle werden umgehend dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet. Proben werden über die Praxis an die Referenzlabore eingesandt.

Bereich Pflicht Orientierungswert
Registrierung Alle Geflügelhaltungen beim Kanton registrieren Anmeldung & Datenpflege beim kantonalen Veterinärdienst
Biosicherheit Überdachte Fütterung/Tränke, getrennte Stallkleidung Quarantäne Neuzugänge ca. 10–14 Tage
Meldungen Verdachtsfälle sofort tierärztlich & an den Kanton melden Laboranalyse i. d. R. durch Tierseuchenkasse gedeckt; Probenahme/TA-Kosten je nach Kanton Halter
Schutzgebiete Kantonale Vorgaben einhalten (falls verfügt) Uferstreifen bis ca. 3 km & weitere Zonen gem. Verordnung

Wie wirkt sich die Vogelgrippe Schweiz 2025 auf Familien und Direktvermarkter aus?

Eierverkauf direkt ab Hof – Symbolbild

Für Konsumentinnen und Konsumenten bleibt der Verzehr von Geflügelfleisch und Eiern unbedenklich, sofern die üblichen Küchenhygiene-Regeln eingehalten und die Produkte vollständig durchgegart werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hält fest, dass die aviäre Influenza nach aktuellem Kenntnisstand kein Risiko für die Lebensmittelsicherheit darstellt; eine Infektion ist praktisch nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren oder stark kontaminierten Materialien möglich.

Für Direktvermarkter können bei der Aktivierung regionaler Schutz- oder Beobachtungsgebiete durch die Kantone kurzfristige Anpassungen notwendig werden – etwa eingeschränkte Ausläufe, Zutrittsregelungen oder Informationspflichten gegenüber der Kundschaft. Eine transparente Kommunikation hilft, das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten zu stärken und zeigt, dass die Massnahmen dem Tierwohl und der Seuchenprävention dienen.

Markt- und Versorgungssignale aus dem Ausland

Grössere Vogelgrippe-Wellen in Europa und Nordamerika führten 2025 in einzelnen Ländern zu vorübergehenden Produktionsrückgängen und Preissteigerungen bei Eiern und Geflügelprodukten. Auch Deutschland meldete im Herbst massive Keulungen in Geflügelbetrieben. Für die Schweiz unterstreicht das, wie wichtig eine stabile Biosicherheit und Früherkennung ist – sie schützt nicht nur die Tierbestände, sondern auch die Versorgungssicherheit im Inland.

Fazit: Was sollten Geflügelhalter jetzt konkret tun?

  • Vogelgrippe Schweiz 2025 bleibt ein kontrollierbares, aber ernstzunehmendes Risiko: Registrierungspflicht erfüllen, Tiergesundheit täglich kontrollieren.
  • Biosicherheit konsequent umsetzen: geschützte Ausläufe, überdachte Fütterung und Tränken, Hygieneschleuse, betriebseigene Kleidung, Besucherfluss dokumentieren.
  • Verdacht sofort melden: Tierärztin oder Tierarzt beiziehen, Ausschlussuntersuchungen nutzen (Die Laboranalyse wird vom Bund bzw. der Tierseuchenkasse übernommen; Kosten für Probenahme oder Anfahrt können je nach Kanton beim Halter liegen.). Tote oder kranke Wildvögel nicht anfassen, Funde melden.
  • Kantonale Informationen verfolgen: Seit dem 25. November 2025 gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet mit einheitlichen Grundanforderungen. Zusätzlich können Kantone bei neuen Wildvogel-Nachweisen kurzfristig weitergehende Beobachtungs- oder Schutzgebiete mit zusätzlichen Auflagen aktivieren.

Stand: 10.12.2025. Angaben basieren auf offiziellen Informationen des BLV, ECDC und kantonaler Veterinärdienste. Angaben ohne Gewähr.

FAQ

Wie wahrscheinlich ist ein erneuter Eintrag der Vogelgrippe in der Schweiz 2025/26?
Saisonale Einträge durch Wildvögel gelten weiterhin als möglich – besonders entlang von Seen, Flüssen und Feuchtgebieten während des Herbst- und Frühjahrszugs. Seit dem 25. November 2025 gilt die ganze Schweiz als Beobachtungsgebiet mit einheitlichen Schutzmassnahmen. Das BLV stuft das Risiko für die Bevölkerung als niedrig ein; für Geflügelhaltungen hängt es stark von der umgesetzten Biosicherheit ab. Kantone können bei erhöhtem Risiko zusätzlich lokale Schutz- oder Überwachungsgebiete aktivieren.
Sind Eier und Geflügelfleisch weiterhin sicher konsumierbar?
Ja. Laut BLV besteht bei Beachtung der üblichen Küchenhygiene und vollständigem Durcherhitzen kein Risiko für den Menschen. Eine Infektion ist nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren oder kontaminierten Materialien möglich. Produkte aus Schweizer Betrieben unterliegen der amtlichen Lebensmittelkontrolle.
Müssen Hobbyhaltungen ohne Gewässernähe ebenfalls Massnahmen umsetzen?
Ja. Grundsätzliche Biosicherheitsmassnahmen gelten in der ganzen Schweiz: Futter und Wasserstellen abgedeckt, keine offenen Wasserflächen im Auslauf, Hygieneschleuse, getrennte Stallkleidung und Stallschuhe. In Beobachtungs- oder Schutzgebieten können Kantone zusätzliche Auflagen für grössere Bestände festlegen.
Was ist bei toten oder verletzten Wildvögeln zu tun?
Wildvögel nicht berühren oder einsammeln. Funde mit genauer Ortsangabe der Wildhut, Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst melden. Diese koordinieren die Entnahme und beurteilen, ob eine Untersuchung auf Vogelgrippe nötig ist.
Wie schnell liegt ein Laborresultat bei Verdacht vor – und wer trägt die Kosten?
Die Probenentnahme erfolgt durch die Tierarztpraxis, die Proben gehen an die Referenzlabore. Die Laboranalyse zur Ausschlussuntersuchung wird vom Bund bzw. der Tierseuchenkasse getragen. Die Kosten für die tierärztliche Probenahme können je nach Kanton beim Halter liegen. Resultate liegen in der Regel innerhalb weniger Tage vor.
Gibt es eine Impfstrategie für Geflügel gegen H5N1 in der Schweiz?
Der Schweizer Ansatz setzt auf Früherkennung, Biosicherheit und rasche Seuchenbekämpfung. Eine flächendeckende Impfung von Geflügel ist derzeit nicht vorgesehen, da sie die Überwachung erschweren würde. Bei grösseren Ausbrüchen können Impfungen in Einzelfällen oder Forschungsprojekten geprüft werden.
Warum ist der Herbst 2025 in Nachbarländern teils angespannt, die Schweiz aber bislang weniger betroffen?
Der Seuchendruck hängt von Zugrouten, Feuchtgebieten und Bestandsdichte ab. In Deutschland kam es 2025 zu zahlreichen Ausbrüchen und Keulungen, Frankreich stufte die Lage auf Alarmstufe hoch. Die Schweiz profitierte bisher von Frühwarnsystemen, geografischen Barrieren und konsequenter Prävention – Wachsamkeit bleibt jedoch entscheidend.
Was ist im Ernstfall der erste Schritt im Betrieb?
Tiere sofort isolieren, den Stallbereich für Dritte sperren, die Hygieneschleuse aktivieren und umgehend die Tierarztpraxis informieren. Bis zur Abklärung gilt: kein Tierverkehr, keine Geräteausleihe, keine Abgabe oder Entnahme von Eiern und Tieren aus dem Bestand.