Vogelgrippe Schweiz 2025 - Was Geflügelhalter nun wissen müssen
Stand: 10.12.2025

Die Vogelgrippe Schweiz 2025 beschäftigt Halterinnen und Halter von Hühnern, Enten, Gänsen und Wachteln erneut. Nach einer ruhigeren Phase im Frühling wurden die letzten Beobachtungsgebiete per 31. März 2025 aufgehoben. Zwischen Mitte Februar und Ende Oktober 2025 wurden in der Schweiz keine neuen H5N1-Nachweise registriert. Seit Anfang November 2025 sind jedoch erneut mehrere Fälle bei Wildvögeln bestätigt worden. Vor diesem Hintergrund warnen Fachstellen mit Blick auf Herbst und Winter vor einer möglichen Wiedereinschleppung durch Zug- und Standvögel. Dieser Beitrag fasst den aktuellen Stand zusammen, erklärt die geltenden Pflichten für Geflügelhalter und gibt praxisnahe Tipps zur Biosicherheit für Kleinst-, Hobby- und Erwerbshaltungen.
TL;DR – Das Wichtigste in Kürze
- Nach einer Phase ohne neue Nachweise zwischen Mitte Februar und Ende Oktober 2025 wurden seit Anfang November 2025 wieder mehrere Fälle von H5N1 bei Wildvögeln in der Schweiz bestätigt. Die Beobachtungsgebiete aus dem Winter 2024/25 wurden am 31. März aufgehoben; seit dem 25. November 2025 gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet, mit einheitlichen Schutzmassnahmen bis zum 31. März 2026.
- Das Risiko für die Allgemeinbevölkerung wird weiterhin als gering eingeschätzt, für Personen mit engem Tierkontakt als niedrig bis moderat. Entscheidend für Geflügelhaltungen ist eine konsequente Biosicherheit, um Einträge in die Bestände zu verhindern.
- Pflichten für Halterinnen und Halter: Geflügelhaltung registrieren, Krankheits- oder Todesfälle unverzüglich der Tierärztin/dem Tierarzt und dem kantonalen Veterinärdienst melden, tote oder auffällige Wildvögel nicht anfassen und den zuständigen Stellen melden. Für Bestände ab 50 Tieren gelten zusätzliche Auflagen wie Stallpflicht oder ein vor Wildvögeln geschützter Auslauf.
- Empfohlene bzw. vorgeschriebene Prävention: geschützte Ausläufe (Netze/Überdachung), Futter und Wasser abgedeckt und für Wildvögel unzugänglich, Hygieneschleuse, separate Kleidung/Schuhe, Nagerkontrolle, Zutrittsbeschränkung für Besucher. Diese Schutzmassnahmen sind für grössere Bestände Pflicht und werden auch für Kleinst- und Hobbyhaltungen ausdrücklich empfohlen.
- Aktuelle Karten zu Beobachtungsgebieten, Nachweisen bei Wildvögeln sowie die jeweils gültigen Schutzmassnahmen publiziert das BLV laufend auf seiner Website.
- Stand der Informationen (ohne Gewähr): 10. Dezember 2025 – basierend auf BLV, ECDC und europäischen Veterinärdaten.
Vogelgrippe Schweiz 2025 – Aktuelle Lage und Bedeutung für Geflügelhaltungen
Zwischen November 2024 und Februar 2025 wurden in der Schweiz vereinzelte H5N1-Fälle bei Wildvögeln (vor allem Möwen und Wasservögel) festgestellt. Daraufhin richteten Bund und Kantone Beobachtungsgebiete entlang grösserer Gewässer ein – unter anderem am Bodensee. Diese wurden am 31. März 2025 wieder aufgehoben. Bis Ende Oktober 2025 bestanden keine aktiven Beobachtungs- oder Schutzgebiete. Aufgrund neuer H5N1-Nachweise bei Wildvögeln seit Anfang November 2025 hat das BLV das Beobachtungsgebiet jedoch per 25. November 2025 erneut ausgeweitet – diesmal auf das gesamte Staatsgebiet.
Im November 2025 sind in der Schweiz erneut Fälle von Vogelgrippe bei Wildvögeln nachgewiesen worden. Nach dem Nachweis des Virus am 21. November 2025 bei Enten und einem Schwan auf dem Stadtweiher in Wil (SG) hat das BLV am 23. November 2025 entschieden, die Präventionsmassnahmen auf die ganze Schweiz auszuweiten. Die angepasste Verordnung tritt am 25. November 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. März 2026. Sie sieht schweizweit einheitliche Schutzmassnahmen vor, darunter eine Stallpflicht bzw. geschützte Ausläufe für grössere Geflügelbestände.
| Region | Status | Massnahmen |
|---|---|---|
| Schweiz | Letzte H5N1-Nachweise vor der Sommerpause im Februar 2025 (u. a. Möwen am Bodensee). Seit Anfang November 2025 wurden erneut Fälle bei Wildvögeln bestätigt, darunter eine Wildgans in Vinelz BE sowie Enten und ein Schwan in Wil SG. | Seit dem 25. November 2025 gilt die ganze Schweiz als Beobachtungsgebiet. Für alle Geflügelhaltungen gelten einheitliche Schutz- und Biosicherheitsanforderungen; für Bestände ab 50 Tieren sind Stallpflicht bzw. geschützte Ausläufe und weitere Auflagen verbindlich, kleineren Haltungen werden die Massnahmen dringend empfohlen. |
| EU gesamt | HPAI-H5-Viren zirkulieren weiter; mehrere Ausbrüche bei Wild- und Nutzvögeln (Frühling bis Herbst 2025). | Risiko laut ECDC: niedrig (Allgemeinbevölkerung), niedrig bis moderat (Exponierte). |
| Frankreich / Deutschland | Herbst 2025: Zahlreiche Ausbrüche bei Farmen und Wildvögeln, Kranichsterben in Norddeutschland. | Frankreich: Alertstufe «hoch» mit Stallpflicht landesweit; Deutschland: regionale Keulungen und Stallpflichten. |
Welche Regeln gelten in der Schweiz? Meldepflicht, Registrierung und Beobachtungsgebiete

Registrierung von Geflügelhaltungen
In der Schweiz gilt für alle Geflügelhaltungen – auch Hobby- und Kleinstbestände – eine Registrierungspflicht. Diese erfolgt bei den kantonalen Veterinärämtern. Die Registrierungspflicht bei den kantonalen Veterinärämtern bleibt bestehen — und mit Inkrafttreten der neuen BLV-Verordnung am 25. November 2025 sind nun alle Geflügelhaltungen zur strikten Umsetzung von Schutz- und Biosicherheitsmassnahmen aufgerufen. Die Erfassung dient der raschen Information im Seuchenfall und unterstützt das nationale Vogelgrippe-Monitoring. Nur registrierte Halterinnen und Halter können bei regionalen Schutzmassnahmen gezielt informiert werden.
Beobachtungsgebiete entlang von Seen und Flüssen
Während der Wintersaison 2024/25 richteten Bund und Kantone entlang grosser Gewässer – insbesondere am Bodensee, Rhein und Neuenburgersee – bis zu drei Kilometer breite Beobachtungszonen ein. Diese dienten dazu, Kontakte zwischen Wild- und Hausvögeln zu vermeiden und rasch reagieren zu können, falls infizierte Wildvögel gefunden werden. Die Zonen wurden am 31. März 2025 aufgehoben, bleiben aber als rechtliches Instrument bestehen: Bei neuen H5N1-Nachweisen könnten Kantone jederzeit erneut lokale Schutz- oder Überwachungsgebiete einführen. Seit dem 25. November 2025 wurde dieses Beobachtungsgebiet aufgrund der aktuellen Seuchenlage auf die gesamte Schweiz ausgeweitet. Für alle Kantone gelten damit dieselben Grundanforderungen, zusätzlich können kantonale Veterinärdienste bei Bedarf weitere lokale Schutz- oder Überwachungszonen definieren.
Wichtig: Tote oder geschwächte Wildvögel nicht berühren. Funde sollten mit Standortangabe der Wildhut, Polizei oder dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet werden. Bei Verdacht auf Krankheit oder erhöhten Verlusten im Bestand ist unverzüglich ein Tierarzt zu kontaktieren.
Biosicherheit in der Praxis: Wie lassen sich Einträge in Bestände verhindern?
Die wirksamste Barriere gegen die aviäre Influenza (H5N1) ist eine konsequent gelebte Biosicherheit. Diese Massnahmen entsprechen weitgehend den vom BLV vorgeschriebenen Schutzvorgaben ab 25. November 2025. Für Geflügelhaltungen ab 50 Tieren sind sie verbindlich vorgeschrieben; für kleinere Kleinst- und Hobbyhaltungen werden sie ausdrücklich empfohlen, um das Eintragsrisiko ebenfalls so gering wie möglich zu halten. Was in der Geflügelbranche Standard ist, lässt sich auch in Kleinsthaltungen mit einfachen Routinen umsetzen. Die folgenden Massnahmen adressieren die wichtigsten Eintragswege – über Wildvögel, Menschen, Gerätschaften und Schädlinge.
- 1 Geschützte Ausläufe: Überdachungen oder Netze verhindern Kontakt zu Wildvögeln; Futter- und Tränkestellen stets überdacht platzieren.
- 2 Hygieneschleuse: Feste Stallschuhe und -kleidung verwenden; Hände waschen oder desinfizieren; Besucher nur wenn nötig und mit Schutzkleidung zulassen.
- 3 Gerätereinheit: Arbeitsgeräte stallgebunden halten; nach Gebrauch reinigen und nach Herstellerangaben desinfizieren.
- 4 Wasser- und Futtermanagement: Kein Oberflächenwasser nutzen; Futter verschlossen lagern; konsequente Nager- und Insektenkontrolle.
- 5 Tierverkehr: Neuzugänge nur aus gesicherten Beständen übernehmen; Quarantäne von 10–14 Tagen mit täglicher Gesundheitskontrolle.
Vorteile konsequenter Biosicherheit
- Minimiertes Risiko für Einschleppung und Ausbreitung von HPAI (H5N1).
- Stabilere Tiergesundheit durch konstante, kontrollierte Haltungsbedingungen.
- Bessere Nachvollziehbarkeit im Seuchenfall (Besucher- und Tierverkehrsprotokoll).
Typische Herausforderungen
- Freilandhaltung nahe Gewässern – erhöhte Wildvogelaktivität.
- Gemeinsame Nutzung von Ausrüstung oder Transportmitteln zwischen Haltungen.
- Fehlende klare Trennung zwischen „rein“ und „unrein“ am Stalleingang.
Diagnostik und Meldung: Was passiert bei Verdacht?
Bei plötzlichen Todesfällen, Atemnot, gesträubtem Gefieder, neurologischen Symptomen (z. B. Schiefhals, Koordinationsstörungen), Wasser-/Futterverweigerung, Rückgang der Legeleistung oder Ödemen an Kopf/Kamm/Beinen ist unverzüglich eine Tierärztin oder ein Tierarzt zu kontaktieren. Die aviäre Influenza (HPAI/H5N1) ist in der Schweiz meldepflichtig: Verdachts- und bestätigte Fälle werden umgehend dem kantonalen Veterinärdienst gemeldet. Proben werden über die Praxis an die Referenzlabore eingesandt.
| Bereich | Pflicht | Orientierungswert |
|---|---|---|
| Registrierung | Alle Geflügelhaltungen beim Kanton registrieren | Anmeldung & Datenpflege beim kantonalen Veterinärdienst |
| Biosicherheit | Überdachte Fütterung/Tränke, getrennte Stallkleidung | Quarantäne Neuzugänge ca. 10–14 Tage |
| Meldungen | Verdachtsfälle sofort tierärztlich & an den Kanton melden | Laboranalyse i. d. R. durch Tierseuchenkasse gedeckt; Probenahme/TA-Kosten je nach Kanton Halter |
| Schutzgebiete | Kantonale Vorgaben einhalten (falls verfügt) | Uferstreifen bis ca. 3 km & weitere Zonen gem. Verordnung |
Wie wirkt sich die Vogelgrippe Schweiz 2025 auf Familien und Direktvermarkter aus?

Für Konsumentinnen und Konsumenten bleibt der Verzehr von Geflügelfleisch und Eiern unbedenklich, sofern die üblichen Küchenhygiene-Regeln eingehalten und die Produkte vollständig durchgegart werden. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hält fest, dass die aviäre Influenza nach aktuellem Kenntnisstand kein Risiko für die Lebensmittelsicherheit darstellt; eine Infektion ist praktisch nur bei sehr engem Kontakt zu infizierten Tieren oder stark kontaminierten Materialien möglich.
Für Direktvermarkter können bei der Aktivierung regionaler Schutz- oder Beobachtungsgebiete durch die Kantone kurzfristige Anpassungen notwendig werden – etwa eingeschränkte Ausläufe, Zutrittsregelungen oder Informationspflichten gegenüber der Kundschaft. Eine transparente Kommunikation hilft, das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten zu stärken und zeigt, dass die Massnahmen dem Tierwohl und der Seuchenprävention dienen.
Markt- und Versorgungssignale aus dem Ausland
Grössere Vogelgrippe-Wellen in Europa und Nordamerika führten 2025 in einzelnen Ländern zu vorübergehenden Produktionsrückgängen und Preissteigerungen bei Eiern und Geflügelprodukten. Auch Deutschland meldete im Herbst massive Keulungen in Geflügelbetrieben. Für die Schweiz unterstreicht das, wie wichtig eine stabile Biosicherheit und Früherkennung ist – sie schützt nicht nur die Tierbestände, sondern auch die Versorgungssicherheit im Inland.
Fazit: Was sollten Geflügelhalter jetzt konkret tun?
- Vogelgrippe Schweiz 2025 bleibt ein kontrollierbares, aber ernstzunehmendes Risiko: Registrierungspflicht erfüllen, Tiergesundheit täglich kontrollieren.
- Biosicherheit konsequent umsetzen: geschützte Ausläufe, überdachte Fütterung und Tränken, Hygieneschleuse, betriebseigene Kleidung, Besucherfluss dokumentieren.
- Verdacht sofort melden: Tierärztin oder Tierarzt beiziehen, Ausschlussuntersuchungen nutzen (Die Laboranalyse wird vom Bund bzw. der Tierseuchenkasse übernommen; Kosten für Probenahme oder Anfahrt können je nach Kanton beim Halter liegen.). Tote oder kranke Wildvögel nicht anfassen, Funde melden.
- Kantonale Informationen verfolgen: Seit dem 25. November 2025 gilt die gesamte Schweiz als Beobachtungsgebiet mit einheitlichen Grundanforderungen. Zusätzlich können Kantone bei neuen Wildvogel-Nachweisen kurzfristig weitergehende Beobachtungs- oder Schutzgebiete mit zusätzlichen Auflagen aktivieren.
Stand: 10.12.2025. Angaben basieren auf offiziellen Informationen des BLV, ECDC und kantonaler Veterinärdienste. Angaben ohne Gewähr.